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Revision von Einzahlungspflicht vom 13.09.2010 - 15:53
Einzahlungspflicht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Einzahlungspflicht der Aktionäre: Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung der Einlagen (§ 54 AktG) in Höhe des Nennbetrags der von ihnen übernommenen Aktien. Von der Einzahlungspflicht können die Aktionäre oder Vormänner (Zwischenaktionäre) nicht befreit werden, auch ist keine Aufrechnung möglich (§ 66 AktG).
Vgl. auch Kaduzierung.
2. Einzahlungspflicht der Gesellschafter einer GmbH: Es gilt § 19 GmbHG.
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