Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Emissionshandel vom 13.02.2018 - 16:57
- Revision von Emissionshandel vom 19.02.2018 - 16:20
- Revision von Emissionshandel vom 13.02.2018 - 16:57
- Revision von Emissionshandel vom 30.01.2013 - 17:30
- Revision von Emissionshandel vom 16.12.2010 - 08:39
- Revision von Emissionshandel vom 19.04.2010 - 14:59
- Revision von Emissionshandel vom 23.11.2009 - 15:25
- Revision von Emissionshandel vom 17.09.2009 - 12:01
- Revision von Emissionshandel vom 08.06.2009 - 10:54
Emissionshandel
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Ziel des Emissionshandels ist, die Atmosphäre im Hinblick auf die Emission von Treibhausgasen in ein kostenpflichtiges Gut zu verwandeln, indem die Emission solcher Gase an den Besitz von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen geknüpft wird.
Das Konzept: Jeder Emittent von Treibhausgasen darf nur die Menge an Schadstoffen in einer Periode freisetzen, für die er über Emissionsrechte verfügt. Dem Emittenten steht es frei, ob der die höchstens zugelassene Menge an Schadstoffen freisetzt oder versucht, die Schadstoffmenge durch technische Innovationen oder Installation von Filtern etc. zu verringern. Erreicht er eine Reduktion der Emissionsmenge, verfügt er über überschüssige Emissionsrechte. Diese kann er an solche Emittenten weiterveräußern, für die etwa eine Nachrüstung der Anlagen höhere Kosten verursacht als der Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte. Auf diese Weise bildet sich ein Markt für Emissionsrechte. Verantwortliche haben die Wahl, entweder im Bereich der eigenen Anlage Emissionen zu reduzieren oder Berechtigungen von anderen Verantwortlichen zuzukaufen. Der Emissionshandel ist ein kosteneffizientes Instrument, mit dem genau definierte Reduktionsziele erreicht werden können: Es wird für die betroffenen Unternehmen eine wirtschaftliche Anreizstruktur geschaffen, ihre Emissionen zu verringern oder zu vermeiden, um durch Emissionen veranlasste Betriebskosten zu vermeiden.
2. Duchführung: a) Der Emissionshandel basiert auf einem sog. Cap-and-Trade-System, also ein Emissionshandel mit absoluter Mengenbegrenzung. Dabei wird die Gesamtzahl der vom Staat ausgegebenen Berechtigungen im Hinblick auf ein verfolgtes Emissionsziel festgesetzt (Cap); beim Emissionshandel in der EU ergeben sich die nationalen Reduktionsziele aus den Vorgaben des Kyoto-Protokolls, aufgeschlüsselt für die Mitgliedsstaaten durch eine Lastenverteilungsvereinbarung des Ministerrats (Burden Sharing). Um die Belastung für Unternehmen durch den Emissionshandel zu reduzieren, sieht das europäische Emissionshandel-System eine weitgehend kostenfreie Grundausstattung von Emittenten mit Berechtigungen bis zum Jahre 2012 vor. Soweit diese Grundausstattung die Emissionen eines Unternehmens jedoch nicht vollständig abdeckt, ist das Unternehmen entweder zur Reduzierung seiner Emissionen oder zum Zukauf von Berechtigungen verpflichtet die auf dem Markt angeboten werden (Trade).
b) Nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 275, S. 32), die am 25.10.2003 in Kraft getreten ist, ist seit dem 1.1.2005 ein gemeinschaftsweites Emissionshandel-Systems eingerichtet. Dadurch sollen Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen vom 11.12.1997 (BGBl. 2002 II 966) erfüllt werden. Das Emissionshandel-System soll zunächst nur die Emission von CO2 erfassen. Seit 2008 können die Mitgliedsstaaten daneben auch die übrigen im Kyoto-Protokoll erfassten Gase einbeziehen. Erfasst sind zunächst nur die Emissionen von Anlagen in den durch Anhang I der Richtlinie bestimmten bes. emissionsintensiven Sektoren. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass den Unternehmen von 2008 bis 2012 mind. 90 Prozent der Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden (Art. 10 der Richtlinie). Ziel ist, dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten in dieser Periode ihre Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 um 8 Prozent senken. Die Festsetzung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedsstaat zuzuteilenden Berechtigungen obliegt den Mitgliedsstaaten, die auch die Verteilung des nationalen Kontingents zu regeln haben. In dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21.7.2011 (BGBl. I 1475) m.spät.Änd., mit dem die Richtlinie in dt. Recht umgesetzt worden ist, werden den Unternehmen nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) vom 7.8.2007 (BGBl. I 1788) m.spät.Änd. Berechtigungen in einer gewissen Höhe zugeteilt. Das TEHG regelt die Handelsperioden ab 2013. Ab dem 1.1.2012 sind auch für Luftverkehrstätigkeiten Berechtigungen erforderlich. Das TEHG enthält die Grundlinien des Emissionshandelssystems und regelt im Detail alle Fragen der Zuteilung (§§ 7 ff. TEHG) und des Handels von Berechtigungen (§ 8 TEHG) sowie die darauf bezogenen Sanktionen (§§ 29 ff. TEHG). Es wird ein Emissionshandelsregister eingeführt, das die Konten für Berechtigungen und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält (§ 17 TEHG).
Vgl. dazu auch die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26.9.2011 (BGBl. I S. 1921) m.spät.Änd. für den Zeitraum 2013-2020.
Das Konzept: Jeder Emittent von Treibhausgasen darf nur die Menge an Schadstoffen in einer Periode freisetzen, für die er über Emissionsrechte verfügt. Dem Emittenten steht es frei, ob der die höchstens zugelassene Menge an Schadstoffen freisetzt oder versucht, die Schadstoffmenge durch technische Innovationen oder Installation von Filtern etc. zu verringern. Erreicht er eine Reduktion der Emissionsmenge, verfügt er über überschüssige Emissionsrechte. Diese kann er an solche Emittenten weiterveräußern, für die etwa eine Nachrüstung der Anlagen höhere Kosten verursacht als der Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte. Auf diese Weise bildet sich ein Markt für Emissionsrechte. Verantwortliche haben die Wahl, entweder im Bereich der eigenen Anlage Emissionen zu reduzieren oder Berechtigungen von anderen Verantwortlichen zuzukaufen. Der Emissionshandel ist ein kosteneffizientes Instrument, mit dem genau definierte Reduktionsziele erreicht werden können: Es wird für die betroffenen Unternehmen eine wirtschaftliche Anreizstruktur geschaffen, ihre Emissionen zu verringern oder zu vermeiden, um durch Emissionen veranlasste Betriebskosten zu vermeiden.
2. Duchführung: a) Der Emissionshandel basiert auf einem sog. Cap-and-Trade-System, also ein Emissionshandel mit absoluter Mengenbegrenzung. Dabei wird die Gesamtzahl der vom Staat ausgegebenen Berechtigungen im Hinblick auf ein verfolgtes Emissionsziel festgesetzt (Cap); beim Emissionshandel in der EU ergeben sich die nationalen Reduktionsziele aus den Vorgaben des Kyoto-Protokolls, aufgeschlüsselt für die Mitgliedsstaaten durch eine Lastenverteilungsvereinbarung des Ministerrats (Burden Sharing). Um die Belastung für Unternehmen durch den Emissionshandel zu reduzieren, sieht das europäische Emissionshandel-System eine weitgehend kostenfreie Grundausstattung von Emittenten mit Berechtigungen bis zum Jahre 2012 vor. Soweit diese Grundausstattung die Emissionen eines Unternehmens jedoch nicht vollständig abdeckt, ist das Unternehmen entweder zur Reduzierung seiner Emissionen oder zum Zukauf von Berechtigungen verpflichtet die auf dem Markt angeboten werden (Trade).
b) Nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 275, S. 32), die am 25.10.2003 in Kraft getreten ist, ist seit dem 1.1.2005 ein gemeinschaftsweites Emissionshandel-Systems eingerichtet. Dadurch sollen Verpflichtungen aus dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenabkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen vom 11.12.1997 (BGBl. 2002 II 966) erfüllt werden. Das Emissionshandel-System soll zunächst nur die Emission von CO2 erfassen. Seit 2008 können die Mitgliedsstaaten daneben auch die übrigen im Kyoto-Protokoll erfassten Gase einbeziehen. Erfasst sind zunächst nur die Emissionen von Anlagen in den durch Anhang I der Richtlinie bestimmten bes. emissionsintensiven Sektoren. Die Richtlinie sieht u.a. vor, dass den Unternehmen von 2008 bis 2012 mind. 90 Prozent der Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden (Art. 10 der Richtlinie). Ziel ist, dass die EU und ihre Mitgliedsstaaten in dieser Periode ihre Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand von 1990 um 8 Prozent senken. Die Festsetzung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedsstaat zuzuteilenden Berechtigungen obliegt den Mitgliedsstaaten, die auch die Verteilung des nationalen Kontingents zu regeln haben. In dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21.7.2011 (BGBl. I 1475) m.spät.Änd., mit dem die Richtlinie in dt. Recht umgesetzt worden ist, werden den Unternehmen nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) vom 7.8.2007 (BGBl. I 1788) m.spät.Änd. Berechtigungen in einer gewissen Höhe zugeteilt. Das TEHG regelt die Handelsperioden ab 2013. Ab dem 1.1.2012 sind auch für Luftverkehrstätigkeiten Berechtigungen erforderlich. Das TEHG enthält die Grundlinien des Emissionshandelssystems und regelt im Detail alle Fragen der Zuteilung (§§ 7 ff. TEHG) und des Handels von Berechtigungen (§ 8 TEHG) sowie die darauf bezogenen Sanktionen (§§ 29 ff. TEHG). Es wird ein Emissionshandelsregister eingeführt, das die Konten für Berechtigungen und ein Verzeichnis der geprüften und berichteten Emissionen enthält (§ 17 TEHG).
Vgl. dazu auch die Zuteilungsverordnung 2020 vom 26.9.2011 (BGBl. I S. 1921) m.spät.Änd. für den Zeitraum 2013-2020.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon