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Einrede des Verletzers eines Patents, er mache lediglich von dem Gebrauch, was schon vor der Schutzrechtsanmeldung Gemeingut der Technik gewesen sei. Die Einrede berührt die Kompetenzverteilung zwischen den Erteilungs- und Nichtigkeitsinstanzen einerseits und den Verletzungsgerichten andererseits und ist angesichts der Bindung des Verletzungsrichters an das erteilte Patent gegenüber dem sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs und seiner Auslegung ergebenden Gegenstand des Patents nicht statthaft, sie kann dagegen gegenüber äquivalenten Verletzungformen, einer beanspruchten Unterkombination und bei einer unvollkommenen Benutzung im Verletzungsprozess geltend gemacht werden.
Vgl. auch Äquivalente.
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