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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    angelsächsische Bezeichnung für freiberuflich Tätige; i.d.R. Personen, die von mehreren Kundenunternehmen Aufträge erhalten, hierbei aber nicht wie ein Arbeitnehmer in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert und auch nicht weisungsgebunden sind.

    Im Gegensatz dazu bezieht sich der Begriff Freiberufler nicht auf die Art eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern ist die Sammelbezeichnung für ganz bestimmte Berufsgruppen, die sog. Freien Berufe, die im Einkommensteuergesetz § 18 EStG benannt sind, wie etwa Ärzte, Architekten, Psychologen, Rechtsanwälte, Notare usw. 

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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