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Revision von Drittauskunft vom 06.02.2013 - 11:40
Drittauskunft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Auskunft über Lieferanten, Vorbesitzer und gewerbliche Abnehmer von Ware, die gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte verletzt; Drittauskunftsansprüche kommen auch bei unlauterem Wettbewerb in Betracht, bes. in Fällen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes (Ausbeutung, Auskunftspflicht).
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