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Eintragungspflichtigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Handelsregister eintragungsfähige Tatsachen, deren Eintragung das Gesetz vorschreibt, z.B. Firma und Ort der Niederlassung (§ 29 HGB), Erteilung und Erlöschen der Prokura (§ 53 HGB), Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH (§§ 36 AktG, 7 GmbHG).

    Vgl. auch Eintragungsfähigkeit.

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