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- Revision von EU-Amtshilfe-Richtlinie vom 15.02.2018 - 14:52
- Revision von EU-Amtshilfe-Richtlinie vom 04.10.2017 - 16:35
- Revision von EU-Amtshilfe-Richtlinie vom 07.06.2013 - 11:42
- Revision von EU-Amtshilfe-Richtlinie vom 28.02.2013 - 16:15
- Revision von EG-Amtshilfe-Richtlinie vom 10.01.2013 - 14:02
- Revision von EG-Amtshilfe-Richtlinie vom 24.09.2010 - 10:12
- Revision von EG-Amtshilfe-Richtlinie vom 28.07.2009 - 10:27
- Revision von EG-Amtshilfe-Richtlinie vom 05.06.2009 - 14:54
EG-Amtshilfe-Richtlinie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff und Rechtsnatur: EG-Richtlinie, in deutsches Recht umgesetzt durch das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19.12.1985 (BGBl I 2436), regelt die Möglichkeit zur direkten Auskunftserteilung zwischen den Finanzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ohne Einschaltung diplomatischer Stellen.
2. Betroffene Steuerarten: Direkte Steuern und Umsatzsteuer.
3. Inhalt: Finanzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten werden verpflichtet, Auskünfte über steuerrelevante Tatsachen an die zuständigen Stellen anderer Staaten zu geben. Möglich sind Auskünfte aufgrund von Anfragen ausländischer Behörden zum konkreten Einzelfall (§ 2 I EG-Amtshilfe-Gesetz), Spontanauskünfte ohne vorheriges Ersuchen der ausländischen Behörde, u.a. wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder unzutreffende Verrechnungspreisbildung (Schiedsabkommen) besteht (vgl. § 2 II Nr. 1–5 EG-Amtshilfe-Gesetz), sowie regelmäßiger gegenseitiger Auskunftsaustausch für Daten in bestimmten Fallgruppen (§ 1 III EG-Amtshilfe-Gesetz). Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn der Sachverhalt nach nationalem Recht von der Behörde nicht ermittelt werden dürfte (daher § 30a AO gesetzlich verankert) oder das Steuergeheimnis gefährdet ist. Sie unterbleibt ferner, wenn der Sachverhalt auch von der ausländischen Behörde hätte aufgeklärt werden können, der Ermittlungsaufwand unverhältnismäßig wäre oder der anfragende Staat in ähnlichen Fällen seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt. Im Auskunftsverfahren erlangte Auskünfte unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen nur mit Zustimmung des auskunftserteilenden Mitgliedsstaates öffentlich bekannt gegeben werden oder zu nichtsteuerlichen Zwecken verwendet werden.
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