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eheähnliche Gemeinschaft

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auch: Nicht eheliche Lebensgemeinschaft.

    I. Begriff:

    Dauerndes Zusammenleben, Wirtschaften und Wohnen von Mann und Frau auf der Grundlage einer persönlichen Bindung ohne Eingehung einer Ehe. Die rechtliche Einordnung der e.G. ist umstritten. Die gesetzlichen Regelungen des Ehe- und Familienrechts werden auf die eheähnliche Gemeinschaft i.Allg. nicht angewendet.

    II. Sozialrecht:

    1. Sozialversicherung: Eheähnliche Gemeinschaft begründet keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente.

    2. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II): Bei dem von der Bedürftigkeit abhängigen Arbeitslosengeld II wird das Einkommen des Partners einer sog. „Bedarfsgemeinschaft” in gleicher Weise angerechnet wie dasjenige von nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 9 SGB II).

    3. Erziehungsgeldrecht: Auch dort findet das Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Festsetzung der Höhe des Erziehungsgeldes Anrechnung (§ 6 III BErzGG).

    4. Sozialhilfe: In eheähnlicher Gemeinschafte lebende Personen dürfen nicht besser gestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII). Sozialhilfe ist daher zu versagen, wenn das Einkommen oder das Vermögen des Partners geeignet ist, die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen.

    Vgl. auch § 18 WoGG.

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