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erweiterter Eigentumsvorbehalt
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt werden (auch) andere Forderungen als die spezielle Kaufpreisforderung aus einem bestimmten Vorbehaltsverkauf mit abgesichert. Bes. der Kontokorrentvorbehalt, der bis zur Tilgung aller Forderungen aus dem Kontokorrent vereinbart werden kann, zählt hier dazu. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist nichtig, wenn er den Eigentumsübergang von der Tilgung der Forderungen eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens abhängig macht (§ 449 III BGB).
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