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Fälligkeit eines Anspruchs

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    tritt ein, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers leisten muss.

    Zeitpunkt der F.e.A. je nach dem Inhalt des entsprechenden Rechtsgeschäfts verschieden; im Zweifel tritt sie sofort ein (§ 271 BGB). Oft ist die F.e.A. (bei den sog. verhaltenen Ansprüchen) von einer Kündigung abhängig (z.B. meist beim Darlehen).

    Bedeutung: F.e.A. ist Voraussetzung für Eintritt des Schuldnerverzugs.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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