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Größenklassen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Einzelunternehmen
    2. Konzernunternehmen

    Einzelunternehmen

    Kategorisierung der Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) und Kapitalgesellschaften & Co., bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter direkt oder indirekt eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG, AG & Co. KG) durch das HGB in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften, wobei die Eingruppierung in die jeweilige Klasse gewisse rechtliche Konsequenzen nach sich zieht (Jahresabschlussprüfung, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)).

    1. Umschreibung der Größenklassen nach § 267 HGB: a) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 4.840.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages einer buchmäßigen Überschuldung (§ 268 III HGB); (2) 9.680.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    (3) im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.

    b) Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei oben angeführten Merkmale überschreiten und jeweils zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: (1) 19.250.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug des auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages; (2) 38.500.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    (3) im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.

    c) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei eben genannten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als große, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 V WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 I WpHG in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt worden ist.

    2. Die Rechtsfolgen der Merkmale treten nur ein, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden, im Fall der Umwandlung oder Neugründung am ersten Abschlussstichtag.

    3.Größenklassen gibt es auch für Unternehmen anderer Rechtsform, allerdings unterscheiden sie sich von den oben behandelten und sind in dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen (Publizitätsgesetz) geregelt (Rechnungslegung).

    Konzernunternehmen

    1. Größenklassen gemäß § 293 HGB:Ein inländisches Konzernmutterunternehmen (gemäß § 290 I und II HGB) ist von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter folgenden Bedingungen befreit: a) Am Abschlussstichtag des Mutterunternehmens und dem Stichtag des Vorjahres müssen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale zutreffen:
    (1) Bilanzsummen von Mutter- und Tochterunternehmen (nach Abzug von Fehlbeträgen gemäß § 268 III HGB) sind kleiner oder gleich 23.100.000 Euro;
    (2) die Umsatzerlöse der Konzernunternehmen im Geschäftsjahr sind kleiner oder gleich 46.200.000 Euro;
    (3) die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl der Konzernunternehmen ist kleiner oder gleich 250; oder b) der Konzernabschluss am Abschlussstichtag und dem Stichtag des Vorjahres erfüllt mindestens zwei der drei folgenden Merkmale:
    (1) Bilanzsumme nach Abzug des Fehlbetrages ist kleiner oder gleich 19.250.000 Euro;
    (2) Umsatzerlöse des Geschäftsjahres sind kleiner oder gleich 38.500.000 Euro;
    (3) durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des Konzerns kleiner oder gleich 250. Diese Ausnahmeregelungen gelten nicht, wenn das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist.

    2. Größenklassen für Konzerne gemäß Publizitätsgesetz: Rechnungslegung.

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