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Revision von Ehemündigkeit vom 28.02.2013 - 15:00
Ehemündigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Recht, eine Ehe eingehen zu können. Ehemündigkeit tritt ein mit Volljährigkeit (§ 1303 BGB). Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag durch ein Familiengericht Befreiung von der Volljährigkeit erhalten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist.
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