Familiengericht
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
eine beim Amtsgericht gebildete Abteilung für Familiensachen (§ 23b GVG). Durch Rechtsverordnung der Landesregierungen können für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte Familiensachen einem Amtsgericht als Familiengericht zugewiesen werden.
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