Landgericht
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Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte), das im Gerichtsaufbau zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht steht.
1. Das Landgericht besteht aus dem Präsidenten sowie der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richtern und Richtern und entscheidet durch Kammern, die i.d.R. mit je drei Richtern besetzt sind (§§ 59–78b GVG; vgl. Kammer für Handelssachen), sofern nicht in den Prozessgesetzen anstelle der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 75 GVG).
2. Zuständigkeit: a) In Zivilsachen für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind, bes. für alle nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten; für vermögensrechtliche Ansprüche, deren Streitwert 5.000 Euro übersteigt; für Streitigkeiten, die ihm ohne Rücksicht auf den Streitwert (zwecks Erzielung einer einheitlichen Rechtsprechung) zugewiesen sind, z.B. Ansprüche gegen Beamte oder die für diese nach Art. 34 GG haftende staatliche oder öffentliche Körperschaft wegen Amtspflichtverletzung; Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen; Ansprüche wegen unwahrer Angaben bei der Emission von Wertpapieren (§§ 45 ff. BörsG); zuständig ferner zur Entscheidung über Berufungen (bei Streitwert über 600 Euro, § 511 ZPO) und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts mit Ausnahme der amtsgerichtlichen Entscheidungen in Familiensachen und Kindschaftssachen bei denen das Oberlandesgericht über Rechtsmittel entscheidet. Patentstreitigkeiten sind bestimmten Landgerichten für größere Bezirke zugewiesen (z.B. Frankfurt a.M. für Hessen und Rheinland-Pfalz).
b) In Strafsachen ist Landgericht im ersten Rechtszug zuständig zur Aburteilung von Verbrechen (insoweit auch als Schwurgericht) und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht zuständig ist; es entscheidet ferner über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts (§§ 73 ff. GVG).
3. Vor dem Landgericht besteht i.d.R. Anwaltszwang.
4. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts in Zivilsachen ist Berufung an das Oberlandesgericht, u.U. auch die Sprungrevision an den Bundesgerichtshof gegeben; gegen Beschlüsse i.d.R. Beschwerde an das Oberlandesgericht.