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Ehemündigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Recht, eine Ehe eingehen zu können. E. tritt ein mit Volljährigkeit (§ 1303 BGB). Minderjährige können mit Vollendung des 16. Lebensjahres auf Antrag durch ein Familiengericht Befreiung von der Volljährigkeit erhalten, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist.

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