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einstweilige Anordnung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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vorläufige Regelung in Bezug auf den Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (einstweilige Verfügung).
1. Verfassungsgerichtsbarkeit: Vor dem Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) im Streitfalle zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl.
2. Ordentliche Gerichtsbarkeit: v.a. in Ehesachen zur Regelung von Getrenntleben, Unterhalt, Personensorge und Prozesskostenvorschüssen (§ 620 ZPO) oder bei Rechtsbehelfen zur Aussetzung des Vollzugs oder Zwangsvollstreckung der angefochtenen Entscheidung (§§ 707, 719 ZPO).
3. Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das Gericht kann auch schon vor Klageerhebung einstweilige Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges und, wenn das Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung gelten entsprechend.
4. Finanzgerichtsbarkeit: Das Gericht kann auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könne. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Zuständig für den Erlass der einstweiligen Anordnung ist das Gericht der Hauptsache. Die Vorschriften der ZPO finden entsprechende Anwendung (§ 114 FGO).
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