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gemeinsamer Betrieb
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gemeinschaftsbetrieb. Betrieb, der von mehreren Unternehmen gemeinsam geführt wird. Es besteht eine einheitliche Leitung, die Arbeitnehmer haben aber unterschiedliche Arbeitgeber. Ein gemeinsamer Betrieb wird gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG vermutet, wenn Unternehmen gemeinsam die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke einsetzen oder bei der Spaltung eines Unternehmens Betriebsteile einem anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich die Organisation wesentlich ändert. Der gemeinsame Betrieb wird arbeitsrechtlich, v.a. hinsichtlich Betriebsverfassung und Kündigungsschutz als ein Betrieb behandelt.
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