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Gewohnheitsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: Ungeschriebene Rechtsnormen, die sich durch ständige Übung gebildet haben und auf dem allg. Rechtsbewusstsein beruhen.
Ähnlich: Verkehrssitte, Handelsbrauch.
2. Steuerrecht: Gewohnheitsrecht ist umstritten. Aufgrund des strengen Gesetzvorbehalts im Rahmen des Eingriffsrechts besteht nach herrschender Meinung kein steuerbegründendes Gewohnheitsrecht; Steuervergünstigungen können - in Ausnahmefällen - kraft Gewohnheitsrecht anerkannt werden, z.B. Bildung steuerfreier Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
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