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Revision von Mehrstimmrecht vom 08.06.2009 - 11:30
Mehrstimmrecht
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1. Mehrstimmrecht bei Genossenschaften: Zugunsten von Genossen, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bes. fördern, kann nach der Satzung ein Stimmrecht bis zu max. drei Stimmen eingeräumt werden (§ 43 III S. 3. Nr. 1 GenG).
2. Mehrstimmrecht bei Aktiengesellschaften: Mehrstimmrechtsaktie.
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