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Revision von Mehrstimmrecht vom 26.02.2013 - 10:25
Mehrstimmrecht
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1. Mehrstimmrecht bei Genossenschaften: Zugunsten von Genossen, die den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bes. fördern, kann nach der Satzung ein Stimmrecht bis zu max. drei Stimmen eingeräumt werden (§ 43 III S. 3. Nr. 1 GenG).
2. Mehrstimmrecht bei Aktiengesellschaften: Mehrstimmrechtsaktie.
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