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Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

Definition: Was ist "Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)"?

Begriff v.a. der gesetzlichen Unfallversicherung und des sozialen Entschädigungsrechts. Bezeichnung des Ausmaßes, um das die normale körperliche und geistige Fähigkeit eines von Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kriegsbeschädigung Betroffenen im allg. Erwerbsleben gemindert ist.

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    1. Begriff v.a. der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 56 II SGB VII) und des sozialen Entschädigungsrechts (Absicherung von Kriegsfolgen, Opferentschädigungsgesetz (OEG) etc.).

    a) Bezeichnung des Ausmaßes, um das die normale körperliche und geistige Fähigkeit eines von Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Kriegsbeschädigung Betroffenen im allg. Erwerbsleben gemindert ist. Im sozialen Entschädigungsrecht ist der Begriff - ohne inhaltliche Änderungen - ab 2008 durch den Begriff Grad der Schädigungsfolge ersetzt worden.

    b) Für die einzelnen Gesundheitsstörungen oder Körperschäden abstrakt in Prozentsätzen ausgedrückt, ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Einbuße an Erwerbseinkommen im konkreten Fall. Zur Ermittlung dienen MdE-Tabellen, die auf langjährigen Erfahrungen von ärztlichen Gutachtern beruhen, z.B. im sozialen Entschädigungsrecht nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit.

    c) Bewertungsmaßstäbe für das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung im Wesentlichen gleich, jedoch mit Abweichungen. Maßgebend für die Bewertung der MdE ist die individuelle Erwerbsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt vor der Schädigung, die mit 100 Prozent anzusetzen ist (auch wenn bereits eine MdE vorlag). In der gesetzlichen Unfallversicherung kann dies bei mehreren Arbeitsunfällen zu MdE-Sätzen von mehr als 100 Prozent führen, da jeder Arbeitsunfall einzeln zu entschädigen ist. Im sozialen Entschädigungsrecht ist die Höchstgrenze für die Schädigungsfolgen immer 100 Prozent, da nur eine einheitliche Beschädigtenversorgung gewährt wird; bei mehreren Gesundheitsschäden wird hier eine Gesamt-MdE gebildet.

    d) Nach dem Grad der MdE richtet sich in der gesetzlichen Unfallversicherung und im sozialen Entschädigungsrecht die Höhe der Renten.

    2. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Grad der MdE für die Beurteilung der Erwerbsminderung grundsätzlich bedeutungslos.

    3. Im Schwerbehindertenrecht ist der Begriff der MdE durch den Begriff Grad der Behinderung (GdB) ersetzt.

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