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Managerherrschaft
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1. Begriff: Weitgehend autonome Kontrolle angestellter Manager und nicht der Eigentümer über die Produktionsmittel.
Managerbeherrschte Unternehmen: Kein Eigentümer hält mehr als 1 Prozent des Grund- bzw. Stammkapitals, oder ein oder mehrere Eigentümer halten höchstens 25 Prozent des Kapitals.
Eigentümerkontrollierte Unternehmen: Alle anderen Fälle (z.B. Großaktionäre).
2. Verbreitung: Für die USA bereits Ende der 1920er-Jahre gegeben. In der Bundesrepublik Deutschland waren nach empirischen Untersuchungen Ende der 1970er-Jahre managerkontrolliert 57 Prozent (nach Umsatz 73 Prozent) der 300 größten Unternehmen bzw. 69 Prozent (AG) und 63 Prozent (GmbH) der 455 nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) mitbestimmten Unternehmen.
3. Gründe für die Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt: a) Professionalisierung des Managements: Aufgabe der Unternehmensführung ist in hoch entwickelten und arbeitsteiligen Industriegesellschaften zum „Beruf” geworden; Kapitaleigentum reicht nicht als Qualifikationsnachweis für die Führung großer Unternehmen.
b) Inaktivität und Inkompetenz der Kleinaktionäre: Nicht fähig (Ausbildung) oder nicht motiviert (geringe Kapitalbeteiligung), ihre Eigentümerinteressen wahrzunehmen; weder direkt in der Hauptversammlung noch indirekt durch Vertreter im Aufsichtsrat.
4. Konsequenzen: Gefahr einer Entkoppelung von erwerbswirtschaftlicher Motivation und unternehmerischem Handeln; die Legitimationsbasis der kapitalistischen Unternehmensverfassung bzw. Prinzip der Einheit von Risiko, Kontrolle und Gewinn ist damit fraglich. Gegner der These von der Managerherrschaft (Verfügungsrechte) deuten die Managerherrschaft in eine wohlkalkulierte Delegation von Teilrechten der Aktionäre an das Management um; sie bestreiten negative Wirkungen für die Begründung der kapitalistischen Unternehmensverfassung.
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