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Kinderarbeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Allgemein
    2. Arbeitsrecht/Sozialrecht

    Allgemein

    Kinderarbeit bezeichnet die gewerbliche Beschäftigung von Kindern. Oftmals wird von Kinderarbeit gesprochen, wenn die Beschäftigten jünger als 15 Jahre alt sind. Obgleich in nahezu allen Ländern der Erde Gesetze existieren, welche Kinderarbeit verbieten, so ist diese nach wie vor anzutreffen. Auf der einen Seite widerspricht Kinderarbeit normativen Idealen, auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass Kinder in einigen Ländern bisweilen für Familien eine wichtige, bisweilen auch existentielle Erwerbseinkommensquelle darstellen. Dies bedingt es, dass die ethische Bewertung von Kinderarbeit von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Art der Beschäftigung, körperliche Belastungen sowie Gefährdungen. In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff der „ausbeuterischen Kinderarbeit“ zu finden, mit welchem der Ansatz verbunden ist, Kinderarbeit differenzierter betrachten zu können. Jenseits der ethischen Bewertung im Einzelfall gilt, dass Kinderarbeit nicht nur mit Blick auf das Wohl von Kindern problematisch ist, sondern langfristig auch gesellschaftliche Nachteile bedingt, u.a. aufgrund damit verbundener geringerer oder unterbliebener Schulbildung sowie den hieraus erwachsenen gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen.

    Arbeitsrecht/Sozialrecht

    Jugendarbeitsschutz.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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