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landwirtschaftliche Buchführung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    die Buchführung der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

    1. Buchführungspflicht: Sie ergibt sich handelsrechtlich für Land- und Forstwirte, die keine Kaufleute kraft Gesetzes sind, erst bei Eintragung ins Handelsregister (§§ 3, 238 ff. HGB). Steuerlich müssen alle Land- und Forstwirte, die einen Gesamtumsatz von mehr als 500.000 Euro oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 Euro oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr haben, Bücher führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen (§ 141 AO), auch wenn sie handelsrechtlich nicht dazu verpflichtet sind.

    2. Form:  Ein bestimmtes System ist nicht vorgeschrieben, Fernbuchhaltung (Buchstellen) ist verbreitet. Bei Buchführungspflicht sind ein Anbauverzeichnis (§ 142 AO) und ein Warenausgangsbuch (§ 144 V AO) zu führen, wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden auch Lohnkonten.

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