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Landesversicherungsanstalt (LVA)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    regional gegliederter Versicherungsträger der Sozialversicherung zur Durchführung der Arbeiterrentenversicherung und der Handwerkerversicherung für die in ihrem Bezirk wohnenden Versicherten, sofern nicht die Zuständigkeit einer Sonderanstalt der Arbeiterrentenversicherung (Bahnversicherungsanstalt, Seekasse, Knappschaften) gegeben war. Neben den genannten Aufgaben erfüllten sie auch Gemeinschaftsaufgaben auf dem Gebiet der Krankenversicherung, z.B. Betrieb von Kuranstalten und Heimen, Durchführung der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge, Regelung des vertrauensärztlichen Dienstes, Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen. Seit 1.1.2005 wird der Regionalträger als Deutsche Rentenversicherung mit einem den entsprechenden Regionalträgter kennzeichnenden Zusatz bezeichnet.

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