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Legalitätsprinzip
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1. Begründet im Strafprozess die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, bei Vorliegen zureichender Anhaltspunkte wegen aller gesetzlich strafbaren und verfolgbaren Handlungen sich einer Sache anzunehmen, sie zu verfolgen und einzuschreiten (§§ 152 II, 163, 165 StPO) und Klage zu erheben, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht.
Gegensatz: Opportunitätsprinzip.
2. Im Grundbuchrecht besagt das Legalitätsprinzip, dass in bestimmten Fällen vor der Eintragung ins Grundbuch die Einigung nachgewiesen werden muss.
Vgl. auch materielles Konsensprinzip.
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