Zitierfähige Version
- Revision von Jugendstrafrecht vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von Jugendstrafrecht vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Jugendstrafrecht vom 25.02.2013 - 18:34
- Revision von Jugendstrafrecht vom 24.09.2010 - 14:01
- Revision von Jugendstrafrecht vom 08.07.2010 - 13:13
- Revision von Jugendstrafrecht vom 29.03.2010 - 10:14
- Revision von Jugendstrafrecht vom 29.09.2009 - 09:27
- Revision von Jugendstrafrecht vom 08.06.2009 - 11:11
Jugendstrafrecht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Das Jugendstrafrecht bezeichnet als Sammelbegriff die für Jugendliche geltenden bes. strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften.
1. Regelung im Jugendgerichtsgesetz (JGG) i.d.F. vom 11.12.1974 (BGBl I 3427) m.spät.Änd.
2. Das Gesetz gilt für Jugendliche und Heranwachsende, soweit diese im Einzelfall aufgrund ihres Reifegrades oder der Art ihrer Tat einem Jugendlichen gleichzustellen sind (§ 105 JGG). Jugendlicher ist, wer zz. der Straftat 14, aber noch nicht 18 Jahre (Strafmündigkeit), Heranwachsender, wer zz. der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.
3. Inhalt: Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken orientiert. Es kennt nicht die im Erwachsenenstrafrecht vorgesehenen Strafen. An ihre Stelle treten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
4. Jugendstrafverfahren weicht vom allg. Strafprozessrecht erheblich ab (§§ 43–81 JGG), ist v.a. nicht öffentlich (§ 48 JGG).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon