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Künstlersozialabgabe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Umlage zur Finanzierung der Künstlersozialversicherung; vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil der Beiträge zur Sozialversicherung.
1. Rechtsgrundlage: §§ 23–33 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
2. Abgabepflichtig: Wer eines oder mehrere der folgenden Unternehmen betreibt: (1) Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienst); (2) Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; (3) Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und vergleichbare Unternehmen; (4) Rundfunk, Fernsehen; (5) Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigungen); (6) Galerien, Kunsthandel; (7) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte; (8) Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen; (9) Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten; (10) Unternehmer, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegenlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen oder solche Aufträge für Zwecke ihres Unternehmens erteilen, wenn dadurch Einnahmen erzielt werden sollen.
Höhe: richtet sich nach einem Prozentsatz der gezahlten Entgelte für künstlerische bzw. publizistische Werke und Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten; die Prozentsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich durch Rechtsverordnung bestimmt (§ 26 V KSVG).
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