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Mandat
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Übertragung der Ausübung von Rechten auf einen anderen.
1. Abgeordneter erhält Mandat für die Ausübung der politischen Rechte der Wähler durch die Wahl. Gemäß Art. 38 I 2 GG ist er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (sog. freies Mandat).
2. Rechtsanwalt erhält Mandat für die Wahrnehmung der Rechte seines Klienten (Mandanten).
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