Mandat
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Übertragung der Ausübung von Rechten auf einen anderen.
1. Abgeordneter erhält Mandat für die Ausübung der politischen Rechte der Wähler durch die Wahl. Gemäß Art. 38 I 2 GG ist er an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen (sog. freies Mandat).
2. Rechtsanwalt erhält Mandat für die Wahrnehmung der Rechte seines Klienten (Mandanten).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Arbeitsentgelt
Arbitrage
Auflassungsvormerkung
Aufwendungen
Eigentum
Einlagen
Einrede der Vorausklage
Föderalismus
Gerichtsstand
Handelsvertreter
Intervention
Kommissionsgeschäft
Kreditsicherheiten
Prozess
Präambel
Recht
Subsidiarität
eidesstattliche Versicherung
juristische Person
stille Gesellschaft
eingehend
Mandat
ausgehend