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Lohnabzüge
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Minderung des Bruttoarbeitsentgelts.
1. Lohnabzüge durch öffentlich-rechtliche Vorschriften (Steuergesetze und Sozialversicherungsvorschriften) angeordnet; der Arbeitgeber ist zur Vornahme des Abzuges verpflichtet, z.B. Abzug der Lohnsteuer, ggf. der Kirchensteuer und des Arbeitnehmeranteils an der Sozialversicherung.
2. Abzüge aufgrund vertraglicher Abmachungen der Parteien über das Arbeitsverhältnis und der sie ergänzenden gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen (privatrechtliche Lohnabzüge):
(1) Lohnabzüge wegen Schlechtleistung oder Schädigung. Der Arbeitgeber rechnet mit Lohnabzügen seine Schadensersatzforderungen gegen die Lohnforderung auf;
(2) Lohnabzüge kraft Zurückbehaltungsrechts des Arbeitgebers in Fällen, in denen ihm eine Gegenforderung gegen den Arbeitnehmer zusteht (z.B. Erzwingung der Rückgabe von Sachen);
(3) Lohnabzüge wegen Abtretung der Lohnforderung durch den Arbeitnehmer an einen Dritten (Forderungsabtretung) bzw. wegen Verpfändung (Lohnpfändung);
(4) Lohnabzüge bei Vertragsstrafen.
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