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Konvergenzkriterien

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Protokoll Nr. 21 zum Vertrag über die EU (EUV) wurden als Voraussetzung für die Teilnahme an der Dritten Stufe (Endstufe) der Europäischen Währungsunion folgende rechtsverbindlichen makro-ökonomische Konvergenzkriterien festgelegt:
    (1) Die jährliche Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte eines zur Teilnahme qualifizierten Mitgliedslands darf maximal 3 Prozent und
    (2) die öffentliche Gesamtverschuldung maximal 60 Prozent seines Brutto-Inlandsprodukts betragen;
    (3) die nationale, mithilfe eines speziell zu diesem Zweck geschaffenen Verbraucherpreisindex (Harmonisierter Verbraucherpreisindex (HVPI)) ermittelte Inflationsrate darf diejenige der drei preisstabilsten EU-Mitgliedsstaaten um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte überschreiten;
    (4) die jeweilige Währung muss in den zwei Jahren, die der Prüfung vorangehen, die im EWS vorgesehenen normalen Bandbreiten ohne starke Spannungen eingehalten haben; insbesondere darf der betroffene Staat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums nicht gegenüber der Währung eines Mitgliedsstaats von sich aus abgewertet haben; 
    (5) das Niveau der langfristigen Zinsen der betreffenden nationalen Währung muss mind. ein Jahr vor der Prüfung nicht mehr als zwei Prozentpunkte über dem entsprechenden Niveau der drei preisstabilsten EU-Mitgliedsstaaten gelegen haben.

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