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Kündigungsschutzklage
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1. Begriff: Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgehoben worden ist (§ 4 KSchG) oder sinngemäß entsprechendem Antrag.
2. Bedeutung: Die Kündigungsschutzklage ist erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderem Grund rechtsunwirksam ist. Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§§ 4, 7, 13 I KSchG). Bei Versäumung der Frist ist unter strengen Voraussetzungen eine nachträgliche Zulassung der Klage möglich (§ 5 KSchG).
3. Verfahren: Kündigungsgründe muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht kann jede Seite auch ausnahmsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen, wenn dessen Fortsetzung dem Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Tatsachen unzumutbar ist bzw. der Arbeitgeber, wenn bestimmte Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen (§ 9 KSchG). Bei einer außerordentlichen Kündigung kann nur der Arbeitnehmer den Auflösungsantrag stellen (§ 13 I 3 KSchG).
4. Weiterbeschäftigung: Beschäftigungsanspruch.
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