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Revision von Kündigungsgrundschuld vom 20.05.2008 - 16:20
Kündigungsgrundschuld
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eine erst nach Kündigung fällige Grundschuld. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Grundschuld stets K. Kündigungsfrist für Eigentümer oder Gläubiger sechs Monate (§ 1193 I BGB).
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