Kündigungsgrundschuld
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
eine erst nach Kündigung fällige Grundschuld. Mangels abweichender Vereinbarung ist die Grundschuld stets Kündigungsgrundschuld. Kündigungsfrist für Eigentümer oder Gläubiger sechs Monate (§ 1193 I BGB).
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