Zitierfähige Version
- Revision von Luftrecht vom 19.02.2018 - 16:23
- Revision von Luftrecht vom 19.10.2017 - 17:00
- Revision von Luftrecht vom 28.01.2013 - 11:45
- Revision von Luftrecht vom 27.09.2010 - 09:09
- Revision von Luftrecht vom 09.07.2010 - 12:17
- Revision von Luftrecht vom 10.05.2010 - 15:46
- Revision von Luftrecht vom 11.01.2010 - 14:53
- Revision von Luftrecht vom 18.11.2009 - 14:16
- Revision von Luftrecht vom 21.10.2009 - 14:54
- Revision von Luftrecht vom 08.06.2009 - 11:08
Luftrecht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
die Rechtsvorschriften über den Luftverkehr.
1. Grundlagen: Nach Art. 73 Nr. 6 GG hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für den Luftverkehr. Die Luftverkehrsverwaltung wird nach Art. 87d GG in bundeseigener Verwaltung geführt. In Auftragsverwaltung können den Ländern bestimmte Aufgaben durch Zustimmungsgesetz übertragen werden. Aufgrund des § 31 II LuftVG sind die Länder z.B. für die Genehmigung von Flughäfen zuständig. Oberste Luftfahrtbehörde ist das Verkehrsministerium, nachgeordnete Bundesbehörden sind das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung. Deutscher Wetterdienst (DWD) und die Deutsche Flugsicherungs GmbH nehmen auch Aufgaben wahr.
Wegen der Internationalität des Luftverkehrs sind ferner bedeutsam die zahlreichen zwei- und mehrseitigen Luftverkehrsabkommen, v.a. das von der Internationalen Zivilluftfahrt-Konferenz beschlossene weltweit geltende Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) vom 7.12.1944 (BGBl 1956 II 411), dessen Anlagen häufig geändert werden und durch Gesetz in deutsches Recht transformiert werden müssen.
Daneben ist EU-Recht bedeutsam und teilweise in Deutschland unmittelbar geltend: Hier ist v.a. zu nennen, die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, die darauf abzielt, harmonisierte Vorschriften für die Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung und Betrieb von Luftfahrzeugen sowie Personen und Stellen, die diese Tätigkeiten ausführen, festzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Gleichzeitig sind in der VO eine Reihe technischer Vorschriften (gemeinsame Lufttüchtigkeitsvorschriften = Joint Aviation Requirements (JAR)) aufgeführt, die von den Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities (JAA)) ausgearbeitet wurden und in der Gemeinschaft den Status von Rechtsvorschriften haben.
2. Wichtigste deutsche Rechtsgrundlage neben den EU-rechtlichen Vorgaben ist das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.d.F. vom 10.5.2007 (BGBl I 698) m.spät.Änd. Es enthält
(1) Allgemeine Vorschriften über Luftfahrzeuge, Eintragung in die Luftfahrzeugrolle, Luftfahrerschein, Anlage von Flughäfen, Luftfahrtunternehmen, Verkehrsvorschriften u.a.;
(2) eingehende Regelungen der Haftung des Halters von Luftfahrzeugen entsprechend der Kfz-Haftpflicht (§§ 33-43 LuftVG) und zwingende Vorschriften über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag.
3. Auf das Luftverkehrsgesetz sind eine Vielzahl von Rechtsverordnungen gestützt, die entsprechend den Regelungen im Straßenverkehrsrecht die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs gewährleisten sollen. Wichtig sind hier die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) i.d.F. vom 27.3.1999 (BGBl I 610) m.spät.Änd.; Luftverkehrsordnung (LuftVO) i.d.F. vom 27.3.1999 (BGBl I 580) m.spät.Änd.; Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) i.d.F. vom 13.2.1984 (BGBl I 265) m.spät.Änd.; Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) i.d.F. vom 4.3.1970 (BGBl I 262) m.spät.Änd.; VO zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPrV) vom 3.8.1998 (BGBl I 2010).
3. Luftprivatrecht: Die Beförderung von Gütern in der Luft (Luftfrachtgeschäft) ist kein Frachtgeschäft im Sinn des HGB. Es gilt das Recht des Werkvertrages (BGB), aber unter sinngemäßer Ergänzung durch die Regeln des Landfrachtgeschäfts sowie die entsprechenden allgemeinen Beförderungsbedingungen. Besondere Rechtsvorschriften sind nur bez. der Haftung aus dem Beförderungsvertrag im Luftverkehrsgesetz enthalten. Für den internationalen Verkehr sind Regelungen im Warschauer Abkommen (BGBl 1958 II 312) vorgesehen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon