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Lebenspartnerschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Familienrecht:
1. Begriff: Partnerschaft auf Lebenszeit zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts (Lebenspartner) nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.2.2001 (BGBl I 266) m.spät. Änd. (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Geregelt werden dort die Begründung, Rechtswirkung und Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
2. Rechtsfolgen: Der Gesetzgeber hat sie denen des ehelichen Güterrechts nachgebildet.
Die wichtigsten Folgen sind:
(1) Die Lebenspartner können einen Lebenspartnerschaftsnamen wählen.
(2) Sie sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet und sind zur gesetzlichen Erbfolge berechtigt.
(3) Sie können ihre gemeinsamen Vermögensverhältnisse durch Zugewinngemeinschaft (ehemals Ausgleichsgemeinschaft) oder durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Niederschrift bei einem Notar) regeln.
(4) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft schulden die Lebenspartner nachpartnerschaftlichen Unterhalt und Versorgungsausgleich.
II. Steuerrecht:
1. Grundsatz: Die Lebenspartnerschaft wird steuerlich nicht generell der Ehe gleichgestellt, zunehmend werden aber bei den einzelnen gesetzlichen Regelungen, die die Ehe betreffen, auch Lebenspartnerschaften als begünstigte Lebensformen mit erwähnt.
2. Einkommensteuer: a) Unterhaltszahlungen an ehemalige Lebenspartner sind, anders als an Ehegatten, bislang nicht steuerlich wie Unterhaltszahlungen an Ehegatten absetzbar (§ 10 EStG), können aber bis zur Höhe eines dem Existenzminimum angenäherten Betrages zumindest als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden (§ 33a I EStG). – b) Lebenspartner erhalten nicht den Splittingtarif (Zusammenveranlagung, § 26 EStG).
3. Erbschaftsteuer: Lebenspartner gehören erbschaftsteuerlich zur Steuerklasse III (weil nach wie vor nicht genannt in Steuerklassen I und II, vgl. § 15 ErbStG), erhalten jedoch einen Freibetrag von 500.000 EUR ebenso wie Ehegatten, können außerdem Hausrat und andere beweglichen Wirtschaftsgüter in den gesetzlichen Grenzen des § 13 ErbStG steuerfrei vom Partner erben (§ 13 Nr.1 ErbStG), und im Todesfall erhalten überlebende Lebenspartner ebenso wie überlebende Ehegatten einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000 EUR (§ 17 ErbStG).
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