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Leasing
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Inhaltsverzeichnis
- Vertragsformen
- Erscheinungsformen
- Handels- und steuerrechtliche Behandlung
- Beurteilung
- Leasing-Gesellschaften
Vertragsformen
1. Vertragsbestandteile:
(1) Grundmietzeit, in der i.d.R. kein Kündigungsrecht für den Leasing-Nehmer zugelassen wird;
(2) Vereinbarung von Verlängerungs- oder Kaufoptionen nach Ablauf der Grundmietzeit;
(3) Höhe der zu entrichtenden Leasing-Raten;
(4) Übernahme der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der wirtschaftlichen Entwertung (Investitionsrisiko) durch Leasing-Geber oder Leasing-Nehmer;
(5) evtl. Vereinbarungen über Wartung und Pflege des Leasing-Objekts.
2. Arten der Vertragsgestaltung: a) Operate Leasing-Verträge: entsprechen Mietverträgen im Sinn des BGB. Die Kündigung des Vertrags ist i.d.R. bei Einhaltung gewisser Fristen möglich. Der Leasing-Geber trägt das gesamte Investitionsrisiko.
b) Finanzierungs-Leasing-Verträge: Eine bestimmte Grundmietzeit ist unkündbar. Nach deren Ablauf wird dem Leasing-Nehmer i.d.R. eine Verlängerungs- oder Kaufoption eingeräumt. Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Nehmer. Bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen mit Verbrauchern gilt § 500 BGB.
Vgl. auch Mietkauf.
c) Sale-and-Lease-back-Verträge: Das Leasing-Objekt wird von der Leasing-Gesellschaft dem Leasing-Nehmer erst abgekauft und anschließend wieder vermietet bzw. verpachtet.
Erscheinungsformen
Für Leasingverhältnisse besteht eine Vielzahl von Vertragstypen. Diese lassen sich nach unterschiedlichen Kriterien systematisieren. Oftmals werden Leasingverträge anhand folgender Kriterien eingeteilt:
(1) Art des Leasing-Objekts (z.B. Auto-, Maschinen-, Computer-Leasing);
(2) Mobilität des Leasingobjekts (Mobilien-Leasing/Immobilien-Leasing);
(3) Art der Vertragspartner (Privat-Leasing/gewerbliches Leasing);
(4)Verhältnis des Leasing-Gebers zum Leasing-Nehmer (direktes Leasing/indirektes Leasing);
(5)Verhältnis des Leasing-Gebers zum Hersteller (Sale-and-lease-back);
(6)Kalkulation der Grundmietzeit (Vollamortisationsverträge, d.h die gezahlten Leasingraten gleichen die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und entstandenen Finanzierungs- und Verwaltungskosten mindestens aus/Teilamortisationsverträge, d.h. die gezahlten Leasingraten gleichen die Kosten des Leasing-Gebers am Ende der Grundmietzeit nicht aus und es verbleibt ein Restbetrag).
Handels- und steuerrechtliche Behandlung
b) Grundsatz: In der Steuerbilanz gilt, dass Wirtschaftsgüter in der Bilanz desjenigen anzusetzen sind, dem das wirtschaftliche Eigentum an ihnen gehört (abgeleitet von § 5 Abs.1 EStG; ferner als allgemeiner steuerlicher Grundsatz auch in § 39 AO erwähnt). Durch Leasing-Erlasse des BMF wird geregelt, wann aus der Sicht der Finanzbehörden Leasingverträge so ausgestaltet sind, dass das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasing-Nehmer übergeht und daher dieser die geleasten Gegenstände als eigene Wirtschaftsgüter zu bilanzieren hat. Ist keiner der dort erwähnten Fälle einschlägig, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum beim rechtlichen Eigentümer, also dem Leasing-Geber, sodass dieser das Wirtschaftsgut in seiner Bilanz anzusetzen hat.
c) Bilanzielle Folgerungen aus dieser Fallunterscheidung:
(1) Bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasing-Geber, ist der Leasingvertrag steuerlich als ein ganz normaler Mietvertrag anzusehen: Der Leasing-Nehmer zahlt eine Miete, die beim ihm zur Betriebsausgabe wird; der Leasing-Geber hat das verleaste Wirtschaftsgut als Teil seines Betriebsvermögens zu aktivieren, schreibt es über die Nutzungsdauer ab und behandelt die Mieteinnahmen als laufende Betriebseinnahmen seines Betriebes.
(2) Gilt dagegen der Leasing-Nehmer als wirtschaftlicher Eigentümer, so präsentiert sich der Leasingvertrag wirtschaftlich als ein Kaufvertrag, bei dem der Leasing-Geber dem Leasing-Nehmer den Leasinggegenstand veräußert hat und dieser den Kaufpreis in Raten ("Leasingraten") abbezahlt. Somit hat der Leasing-Nehmer den Gegenstand zu Anschaffungskosten zu aktivieren (§ 253 HGB, § 6 EStG), hierfür muss er, da er in Raten zahlt, einen Barwert seiner Zahlungen berechnen. Zugleich muss er dann, da er durch den "Ankauf" auch eine Kaufpreisverbindlichkeit begründet hat, die Anschaffungskosten auch als Verbindlichkeit bilanzieren.
d) Abgrenzung im Einzelnen: Für Finanzierungs-Leasing gilt:
(1) Bei Vollamortisationsverträgen (a) ohne Optionsrecht über Grund und Boden wird das Leasing-Objekt dem Leasing-Geber zugerechnet. Bei derartigen Verträgen über Immobilien und/oder Mobilien erfolgt die Bilanzierung beim Leasing-Geber, wenn die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objekts beträgt, sonst beim Leasing-Nehmer; (b) mit Kaufoption über Grund und Boden und/oder Immobilien erfolgt die Bilanzierung beim Leasing-Geber, wenn der Kaufpreis im Fall der Optionsausübung weder den durch die lineare Abschreibung ermittelten Buchwert noch den niedrigeren gemeinen Wert im Veräußerungszeitpunkt unterschreitet. Bei derartigen Verträgen über Mobilien, sind diese dem Leasing-Geber zuzurechnen, wenn der Kaufpreis bei Optionsausübung nicht geringer ist als der durch die lineare Abschreibung ermittelte Buchwert des Objekt oder nicht geringer als der niedrigere gemeine Wert im Veräußerungszeitpunkt und zusätzlich die Grundmietzeit mindestens 40 Prozent und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
(b) Mit Mietverlängerungsoption über Mobilien tritt an die Stelle des Kaufpreises die Anschlussmiete.
(2) Bei Teilamortisationsverträgen über Mobilien werden diese dem Leasing-Geber zugerechnet, wenn dem Leasing-Geber bei Veräußerung des Leasing-Objekts am Ende der Mietzeit mindestens 25 Prozent des die Restamortisation übersteigenden Teils des Veräußerungserlöses zusteht. Grund und Boden sind grundsätzlich dem zuzuordnen, dem das Gebäude gehört. – Bei Spezial-Leasing-Verträgen erfolgt die Bilanzierung des Objekts grundsätzlich beim Leasing-Nehmer.
Werden Operate-Leasing-Verträge abgeschlossen, so ist das Leasing-Objekt immer beim Leasing-Geber zu bilanzieren.
2. Gewerbesteuer: In die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer sind grundsätzlich mit 25 Prozent die pauschalierten Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten und Leasingraten, bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent, bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 75 Prozent hinzuzurechnen. Der geltende Freibetrag über 100.000 Euro ist zu beachten.
3. Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlich ist für die Beurteilung eines Leasingvertrages entscheidend, ob durch den Abschluss des Vertrages die Verfügungsmacht über den Gegenstand auf den Leasing-Geber übertragen worden ist. Falls dies der Fall ist, ist der Vertrag umsatzsteuerlich als Lieferung des Leasinggegegenstands an den Leasing-Nehmer zu würdigen (§ 3 Abs. 1 UStG), falls nicht, als sonstige Leistung, und zwar als Mietvertrag. Da die Verfügungsmacht im Kern dem Begriff des wirtschaftlichen Eigentums entspricht, muss die umsatzsteuerliche Beurteilung des Leasings daher konsequenterweise der ertragsteuerlichen Beurteilung folgen. Findet eine Einstufung als Lieferung statt, ist zu beachten, dass bei der Regelbesteuerung (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) bei Lieferungen die Umsatzsteuer sofort auf den gesamten Kaufpreis entrichtet werden muss, unabhängig davon, ob eine sofortige Zahlung oder eine Ratenzahlung stattfindet; für die umsatzsteuerliche Behandlung des Leasings hat dies zur Folge, dass bei einer solchen Vertragskonstellation schon mit Übergabe des Leasinggegenstands für den Leasing-Geber als den "Verkäufer" des Leasinggegenstands die gesamte Umsatzsteuerschuld für sämtliche vereinbarten Leasingraten auf einen Schlag zu entrichten ist. Zeitgleich hat der Leasing-Nehmer allerdings auch bereits einen Recht auf den vollen Vorsteuerabzug; hierin unterscheidet sich der Leasingvertrag nicht von einem normalen Vertrag über den Kauf einer Ware auf Kredit.
4. Internationale Aspekte: a) Nach den Doppelbesteuerungsabkommen muss bei grenzüberschreitenden Geschäften der Leasing-Geber seinen Gewinn in seinem Heimatland (Ansässigkeitsstaat) versteuern, wenn er nicht im Land des Kunden über eine Betriebsstätte aktiv geworden ist (Art. 7 OECD-MA). Der Kunde fällt dagegen mit seinem Betrieb unter die Steuergesetze seines eigenen Landes (ebenfalls Art. 7 OECD-MA). Somit sind bei grenzüberschreitenden Leasinggeschäften die Konsequenzen für die Betroffenen jeweils nach unterschiedlichen Steuergesetzen zu beurteilen.
b) Konsequenzen für die Leasingvertragsgestaltung: Mindestens die Einzelfallregelungen, ab wann davon ausgegangen werden muss, dass durch einen Leasingvertrag das wirtschaftliche Eigentum auf den Kunden übergeht, sind nicht international harmonisiert (weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich). Befinden sich Leasing-Geber und Leasing-Nehmer in unterschiedlichen Staaten, kann es also zu einer nicht aufeinander abgestimmten Beurteilung des Vorgangs im Steuerrecht beider Länder kommen, z.B. dass man aus Sicht des Fiskus des Leasing-Gebers das wirtschaftliche Eigentum beim Leasing-Geber, aus der Sicht des Fiskus des Leasing-Nehmers aber beim Leasing-Nehmer sieht. Spezielle "cross-border leasing"-Gestaltungen versuchen, solche Beurteilungsdiskrepanzen gezielt so zu steuern, dass sie zum Vorteil der Betroffenen ausfallen. Da es sich jedoch um sehr spezielle Konstellationen handelt, die erheblichen Beratungsbedarf erfordern, finden sich solche Leasingmodelle in der Praxis vorrangig bei Großprojekten.
Beurteilung
1. Allgemein: Zur Beurteilung der Vorteilhaftigkeit des Leasings sind detaillierte Nutzen-Kosten-Analysen unter Berücksichtigung steuerlicher und bilanzieller Auswirkungen durchzuführen. Die Vorteilhaftigkeit des Leasings wird maßgeblich beeinflusst durch die im Leasingvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten von Leasing-Geber und -Nehmer. 2. Kosten: Die Summe der Leasing-Raten übersteigt die Anschaffungskosten des Leasing-Objekts. Die Kosten betragen i.d.R. etwa 130 Prozent des Kaufpreises.
3. Liquidität: Durch Leasing wird eine liquiditätsmäßige Anspannung, wie sie beim käuflichen Erwerb auftritt, vermieden.
4. Verschuldungsspielraum: Dem Argument, die Finanzierung über Leasing sei geeignet, den Verschuldungsspielraum eines Unternehmens auszudehnen, da Leasing aus der Bilanz nicht ohne weiteres ersichtlich ist und relevante Kennzahlen nicht beeinträchtigt sind, steht die Literatur kritisch gegenüber. Bei Beantragung eines Kredits müssen auch Zahlungsverpflichtungen aus Leasing-Verträgen offen gelegt werden.
5. Investitionsrisiko: Wenn dem Leasing-Nehmer ein Recht zur vorzeitigen Kündigung eingeräumt wird, so wird das Risiko wirtschaftlicher Überalterung des Leasing-Objekts auf den Leasing-Geber abgewälzt. I.d.R. ist die Grundmietzeit jedoch unkündbar.
6. Bonitätsanforderungen der Leasing-Gesellschaften sind geringer als bei Kreditinstituten. Dies wird mit der besseren Marktkenntnis für das Leasing-Objekt und der besseren Verwertung des Leasing-Objekts im Vergleich zu Banken begründet. Unternehmen wird so eine „Kapitalquelle” erschlossen, die es ermöglicht, Investitionen auch dann noch durchzuführen, wenn eine Fremdfinanzierung über Kredit unmöglich ist.
7. Beratung: Durch seine guten Produktkenntnisse über das Leasing-Objekt kann der Leasing-Geber eine Beratungsfunktion übernehmen.
8. Für die Hersteller von Investitionsobjekten kann Leasing den herkömmlichen Verkauf verdrängen und die Vertriebsfunktion erfüllen (z.B. Datenverarbeitungsanlagen).
9. Ob die Finanzierung über Leasing gegenüber den Alternativen Kauf mit Eigen- oder Fremdfinanzierung vorteilhaft ist, muss im Einzelfall bei gegebenen Objektdaten und Vertragsbedingungen geprüft werden. Durch Aufstellen eines Finanzplans unter vollständiger Erfassung aller Ein- und Auszahlungen der jeweiligen Alternative ist ein Vorteilhaftigkeitsvergleich möglich.
Leasing-Gesellschaften
in fast allen westeuropäischen Ländern und den USA. Größte Bedeutung in den USA, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien.
Verbände: Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. (BDL), Sitz in Berlin; LEASEUROPE, Sitz in Brüssel (europäischer Dachverband nationaler Leasing-Verbände).
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