Ansässigkeitsstaat
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1. Begriff: im Sprachgebrauch der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) derjenige Staat, in dem der Steuerpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat und dem er deswegen aus der Sicht des Abkommens zugeordnet wird.
2. Funktion im System der Doppelbesteuerungsabkommen: Da in den Doppelbesteuerungsabkommen die Regelungen darüber, wie die Besteuerungsrechte für die Einkünfte eines Steuerpflichtigen verteilt werden, darauf abstellen, wo der Steuerpflichtige ansässig ist und wo nicht, muss im ersten Schritt stets der Ansässigkeitsstaat eindeutig geklärt werden, bevor die Normen eines Abkommens auf einen Einzelfall überhaupt erfolgreich angewandt werden können. So ließe sich z.B. eine Regelung, wonach die Besteuerung von Lizenzeinnahmen allein dem Ansässigkeitsstaat zusteht, nicht praktizieren, wenn nicht vorab eindeutig geklärt wäre, welcher Staat dies im konkreten Einzelfall ist.
3. Regeln zur Festlegung des Ansässigkeitsstaates enthält jedes Doppelbesteuerungsabkommen im Einleitungsteil (meist Art. 4). Demnach ist als Ansässigkeitsstaat meist derjenige der beiden Staaten anzusehen, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat; führt dies noch zu keinem eindeutigen Ergebnis (weil z.B. in beiden Staaten ein Wohnsitz besteht), werden nach einer genau festgelegten Prüfreihenfolge weitere Kriterien solange geprüft, bis ein einziger Staat als Ansässigkeitsstaat feststeht.
4. Faustregeln: Meist sind natürliche Personen an ihrem Hauptwohnsitzort ansässig, juristische Personen am Ort der Geschäftsleitung.
5. Unterschied zur persönlichen Steuerpflicht nach nationalem EStG/KStG: Eine unbeschränkte Steuerpflicht bei der dt. ESt/KSt ist zwar im Regelfall Voraussetzung dafür, dass Deutschland auch als Ansässigkeitsstaat eines Steuerpflichtigen nach dem Recht eines Doppelbesteuerungsabkommens gelten kann; umgekehrt fällt die unbeschränkte Steuerpflicht aber nicht fort, wenn nach einem DBA ein anderer Staat als Deutschland als Ansässigkeitsstaat eingestuft wird. Gilt z.B. jemand mit deutschem und belgischem Wohnsitz aufgrund des maßgeblichen Abkommens als ansässig in Belgien, so wird er in Deutschland trotzdem weiterhin nach den Regeln der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert; die Einkünfte, die das Abkommen dem anderen Staat zuspricht, werden dann lediglich im Rahmen der Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht als steuerfreie Einkünfte behandelt.