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Mantelgründung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gründung einer Kapitalgesellschaft, die nicht auf einen bestimmten Unternehmensgegenstand und Gesellschafterkreis ausgelegt ist, sondern als Gesellschaft mit allgemeinen Bestimmungen über Namen und Gegenstand auf „Vorrat” gegründet wird und bei der die spätere Anpassung an die wirtschaftliche Verwendung durch Satzungsänderung erreicht werden soll. Die Gründung erfolgt zumeist durch Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater, um Freiheit von Vorbelastungen zu gewährleisten. Die Gründe einer Mantelgründung liegen in der später schnelleren Verfügbarkeit einer bereits eingetragenen Kapitalgesellschaft als Rechtsträger mit samt ihrer Haftungsbeschränkung und Firma unter gleichzeitiger Vermeidung der Gründungsformalitäten. Die Zulässigkeit einer Mantelgründung war zwischenzeitlich umstritten. Der BGH hat mittlerweile entschieden, dass die Verwendung von Vorratsgesellschaften des Aktienrechts wie auch diejenige des GmbH-Rechts wirtschaftlich eine Neugründung darstellen. Darauf sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des AktG und des GmbHG einschließlich der registerrechtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. Dasselbe gilt für den Fall der Verwendung eines „alten” Mantels, einer existenten, im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, jetzt aber unternehmenslosen Gesellschaft (BGH, Urteil vom 7.7.2003
II ZB 4/02). Ein Motiv der Verwendung früher einmal unternehmerisch tätiger Mantelgesellschaften könnte in der
mittlerweile sehr stark eingeschränkten
Möglichkeit, Verluste der Mantelgesellschaft als steuerlichen Abzugsposten für das eigene Unternehmen in Ansatz zu bringen liegen.
II ZB 4/02). Ein Motiv der Verwendung früher einmal unternehmerisch tätiger Mantelgesellschaften könnte in der
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Möglichkeit, Verluste der Mantelgesellschaft als steuerlichen Abzugsposten für das eigene Unternehmen in Ansatz zu bringen liegen.
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