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leitender Angestellter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen betraute Person. Da keine einheitliche gesetzliche Definition besteht, entscheidet die Verkehrsauffassung. Nach der Rechtsprechung ist leitender Angestellter, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass ein Angestellter ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu verantworten hat und dies auch seiner Dienststellung und seinem Dienstvertrag entspricht. Der Begriff des leitenden Angestellten ist für das Kündigungsschutzgesetz (§§ 14, 17 KSchG), das Arbeitsgerichtsgesetz (§ 22 II Nr. 2 ArbGG) und das Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 III, IV BetrVG) jeweils eigenständig bestimmt. Abzugrenzen ist der leitende Angestellte vom außertariflichen Angestellten (AT-Angestellter). Keine leitenden Angestellten sind die gesetzlichen Vertreter (Organe) von Kapitalgesellschaften wie Vorstand, Geschäftsführer, Komplementär einer KGaA; denn diese sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer, sondern werden auf der Basis eines Dienstvertrags tätig.
Rechtsstellung
Arbeitsrechtlich bleibt der leitende Angestellte grundsätzlich „echter” Arbeitnehmer.
Es bestehen zudem folgende Sondervorschriften: 1. Arbeitszeit: Leitender Angestellter sind vom ArbzG ausgenommen (§ 18 I Nr. 1 ArbzG).
2. Kündigungsschutz: Bei leitenden Angestellten, soweit sie zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind, ist das Arbeitsverhältnis auf nicht zu begründenden Antrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess durch Gerichtsurteil auflösbar (§ 14 KSchG).
3. Betriebsverfassungsgesetz: Diesem unterstehen nicht leitende Angestellte, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen oder eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Leiter des betrieblichen Sicherungswesens im Bergwerk, nicht dagegen Abteilungsleiter im Verkauf), die ihnen wegen deren Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Betriebes im Hinblick auf bes. Erfahrungen und Kenntnisse übertragen sind (§ 5 III BetrVG). Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrats; kein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Entlassung des leitenden Angestellten, aber Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Mitteilung zu machen (§ 105 BetrVG). Leitende Angestellte können Sprecherausschüsse gemäß dem Sprecherausschussgesetz vom 20.12.1988 (BGBl. I 2312, 2316) bilden, die ihre Gruppeninteressen vertreten.
4. Mitbestimmungsgesetz: Leitende Angestellte im Sinn des BetrVG haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 3 MitbestG). Das MitbestG hat den leitenden Angestellten einen Sitz im Aufsichtsrat der vom Gesetz erfassten Unternehmen zuerkannt (§ 15 II 3 MitbestG).
5. Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: Leitende Angestellte dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- und Sozialgerichten fungieren (§§ 22 II Nr. 2, 37 II, 43 III ArbGG, §§ 16 IV Nr. 4, 35 I, 47 SozGG).
6. Institutionalisierung: Etwa zehn eigene Verbände der leitenden Angestellten, die in der Union der Leitenden Angestellten (ULA) (auch genannt: "United Leaders Association") als Spitzenverband zusammengefasst sind.
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