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Sprecherausschuss

Definition: Was ist "Sprecherausschuss"?

Eigenes Vertretungsorgan der leitenden Angestellten, welches in bestimmten betrieblichen Fragen Mitwirkungsrechte (keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte) hat, v.a. Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Gesetzliche Grundlage: Die Belange der vom Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes weitgehend ausgenommenen leitenden Angestellten werden durch den Sprecherausschuss der leitenden Angestellten vertreten gemäß dem Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten (Sprecherausschussgesetz (SprAuG)) vom 20.12.1988 (BGBl. I 2312, 2316). Der Sprecherausschuss ist eine eigene, neben dem Betriebsrat bestehende Arbeitnehmervertretung.

    2. Organisation: Voraussetzung für die Wahl eines Sprecherausschusses ist, dass im Betrieb mind. zehn leitende Angestellte beschäftigt werden (§ 1 SprAuG). Weiter muss sich die Mehrheit der leitenden Angestellten in einer Abstimmung für die Bildung eines Sprecherausschusses entscheiden (§ 7 II). Die Zahl der Sprecherausschussmitglieder richtet sich nach der Staffel des § 4. Die Geschäftsführung des Sprecherausschusses ist ähnlich wie die des Betriebsrates geregelt (§§ 11 ff.)

    3. Mitwirkung: Arbeitgeber und Sprecherausschuss können freiwillig Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren (§ 28 I). Eine unmittelbare und zwingende (normative) Wirkung haben die Richtlinien nur bei einer entsprechenden Vereinbarung (§ 28 II 1). Der Sprecherausschuss hat keine erzwingbaren Mitbestimmungsrechte, sondern nur Mitwirkungsrechte, v.a. Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte im Hinblick auf allg. Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze (§ 30), bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 31) sowie in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 32). Eine ohne Anhörung des Sprecherausschusses ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 31 II).

    4. Verhältnis zum Betriebsrat: Es soll ein Konkurrenzverhältnis vermieden werden. Es kann deshalb ein gegenseitiges Teilnahmerecht an den jeweiligen Sitzungen eingeräumt werden. Betriebsrat und Sprecherausschuss sollen einmal im Kalenderjahr eine gemeinsame Sitzung abhalten (§ 2 II). Soweit Betriebsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat rechtliche Interessen der leitenden Angestellten berühren, hat der Arbeitgeber den Sprecherausschuss hierzu rechtzeitig anzuhören (§ 2 I 2).

    5. Streitigkeiten aus dem SprAuG entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren (§ 2a I Nr. 2 ArbGG). Der Sprecherausschuss ist insoweit beteiligtenfähig (§ 10 ArbGG).

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