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Namensaktie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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im Gegensatz zur Inhaberaktie auf den Namen des Aktionärs lautende Aktie, bei der der Eigentümer mit Namen Geburtsdatum und Adresse im Aktienbuch der AG eingetragen ist (§ 67 I AktG). Namensaktien sind trotz ihrer Bezeichnung keine Namens-, sondern Orderpapiere (§ 68 AktG). Sie können durch Indossament (auch Blanko-Indossament) oder durch Abtretung des Rechts (Forderungsabtretung) übertragen werden. Die Eigentumsübertragung kann durch die Satzung erschwert werden (vinkulierte Namensaktie, § 68 II AktG). Da als Aktionär nur gilt, wer im Aktienregister eingetragen ist, muss bei Übertragung der Aktie eine Löschung und Neueintragung erfolgen. Durch elektronische Medien ist auch für Namensaktien inzwischen die Girosammelverwahrung möglich und die Fungibilität nicht mehr eingeschränkt. Namensaktien sind erforderlich, wenn der Gegenwert bei der Ausgabe nicht vollständig bezahlt wird. Im internationalen Börsenhandel sind Namensaktien an einigen Börsen, z.B. an der NYSE, eine Voraussetzung für die Zulassung. Das hat zu einer zunehmenden Verbreitung der Namensaktien auch in Deutschland geführt.
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