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Namensaktie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Eigenschaften: Namensaktien sind trotz ihrer Bezeichnung keine Namens-, sondern Orderpapiere (§ 68 AktG). Sie können durch Indossament (auch Blanko-Indossament) oder durch Abtretung des Rechts (Forderungsabtretung) übertragen werden. Die Eigentumsübertragung kann durch die Satzung erschwert werden (vinkulierte Namensaktie, § 68 II AktG). Da als Aktionär nur gilt, wer im Aktienregister eingetragen ist, muss bei Übertragung der Aktie eine Löschung und Neueintragung erfolgen. Namensaktien sind erforderlich, wenn der Gegenwert bei der Ausgabe nicht vollständig bezahlt wird.
2. Bedeutung für die Börsennotierung: Durch elektronische Medien ist auch für Namensaktien inzwischen die Girosammelverwahrung möglich und die Fungibilität im Börsenhandel nicht eingeschränkt. Dies gilt auch für vinkulierte Namensaktien, sie sind bei börsennotierten Gesellschaften jedoch selten. Ausnahme ist z.B. die zum Aktienindex DAX gehörige Deutsche Lufthansa AG, die durch das Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz (LuftNASiG) zur Ausgabe vinkulierter Namensaktien verpflichtet ist. International ist die Namensaktie die gebräuchliche Aktienform (z.B. Registered Share in den USA). Sie ist im internationalen Börsenhandel an einigen Börsen, z.B. an der New York Stock Exchange (NYSE), eine Voraussetzung für die Zulassung. Mittlerweile sind fast die Hälfte der DAX-Gesellschaften Namensaktiengesellschaften.
3. Hintergrund: Zumindest theoretisch ermöglicht die Ausgabe von Namensaktien der Gesellschaft einen besseren Überblick über die Zusammensetzung des Aktionärskreises als bei der anonymen Inhaberaktie. Ihre Aktionäre zu kennen, hat für die börsennotierten Gesellschaften in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen (Investor Relations). Die derzeitige Realität der Aktienregister entspricht dem aber nicht immer.
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