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Revision von Rechtsfähigkeit vom 15.05.2008 - 13:51
Rechtsfähigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. R. besitzen alle natürlichen Personen, auch Minderjährige und Betreute (Betreuung), sowie alle juristischen Personen (§ 1 BGB).
Anders: Geschäftsfähigkeit.
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