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Sonntagsarbeit
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Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr ist verboten (§ 9 I ArbZG). Allerdings sieht das ArbZG in §§ 10 ff. eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. - Ist eine Ausnahmeregelung einschlägig, darf also an einem Sonntag gearbeitet werden, ist damit aber noch nicht gesagt, dass der Arbeitnehmer zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist. Das richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. - Bei der Anordnung von Sonntagsarbeit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.
Vgl. auch Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsentgelt.
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