Sonntagsarbeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr ist verboten (§ 9 I ArbZG). Allerdings sieht das ArbZG in §§ 10 ff. eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor.
Ist eine Ausnahmeregelung einschlägig, darf also an einem Sonntag gearbeitet werden, ist damit aber noch nicht gesagt, dass der Arbeitnehmer zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist. Das richtet sich nach dem Arbeitsvertrag.
Bei der Anordnung von Sonntagsarbeit ist die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten.
Vgl. auch Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz, Arbeitsentgelt.
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