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Sonderinsolvenz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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ein Insolvenzverfahren, das ausnahmsweise nicht das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners ergreift, sondern nur einen Teil.
Wichtigste Fälle:
(1) Nachlassinsolvenz (§§ 315–331 InsO): Sondermasse ist der Nachlass, beteiligt sind nur die Nachlassgläubiger.
(2) Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut (§§ 332–334 InsO): Gläubiger sind nur die Gesamtgutgläubiger.
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