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eigenmächtige Rechtssicherung oder -verwirklichung, nur ausnahmsweise zulässig. Nach § 228 BGB ist als S. die Wegnahme, Zerstörung oder Beschädigung einer fremden Sache, die Festnahme eines fluchtverdächtigen Schuldners oder die Brechung des Widerstandes eines Verpflichteten gestattet, wenn obrigkeitliche Hilfe (z.B. Arrest oder einstweilige Verfügung) nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder erschwert würde. Irrtümliche Ausübung der S. verpflichtet zu Schadenersatz (§ 230 BGB).
Vgl. auch Notwehr, Notstand, Vermieterpfandrecht.
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