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Sicherungsverwahrung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66, 66a StGB, die neben der Freiheitsstrafe verhängt werden kann bei bestimmten gefährlichen Tätern.
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ordnet das Gericht neben der Strafe an, wenn jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mind. zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und vorher schon zweimal jeweils zu mind. einem Jahr Freiheitstrafe verurteilt worden ist, davon mind. zwei Jahre verbüßt hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. § 66 I StGB). Sicherungsverwahrung ist auch zulässig, wenn mind. drei Straftaten vorliegen, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. einem Jahr bestraft werden müssten, von denen aber nur eine zu einer Verurteilung zu Freiheitstrafe von mind. drei Jahren geführt hat (vgl. § 66 II StGB). Bei bestimmten Sexualdelikten kann gegen den Täter neben der Strafe auch Sicherungsverwahrung ohne Vorverurteilung angeordnet werden (§ 66 III StGB). In diesen Fällen kann die Sicherungsverwahrung auch vorbehalten werden, wenn die Gefährlichkeit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann (§ 66a StGB). Die Sicherungsverwahrung kann bei bestimmten Verbrechen und schweren Vergehen auch nachträglich angeordnet werden, wenn vor Ende des Strafvollzugs Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen; Näheres zu den Voraussetzungen in § 66b StGB. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung kann auch bei Tätern, die nach Jugendstrafrecht bestraft worden sind, unter den Voraussetzungen des § 7 JGG, die denen des § 66b StGB nachgebildet sind, angeordnet werden.
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